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Freitag, 6. März 2009


Um sich und ihre Familien gegen Invalidität und Tod zu versichern, gründeten Zünfte und Gilden schon im ausgehenden Mittelalter Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Im 19. Jahrhundert entstanden freiwillige, private Sozialversicherungen der Gewerkschaften und der kirchlichen Arbeiterverbände. Am 6. Juli 1884 beschloss der deutsche Reichstag das erste Unfallversicherungsgesetz (das durch die Reichsversicherungsordnung von 1911 erweitert wurde und letzten Endes in das deutsche Sozialgesetzbuch einging).

Seither sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Zusammen versichern sie über 70 Millionen Menschen gegen Unfälle und Berufskrankheiten bei der Arbeit, in der Schule sowie im Ehrenamt. Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich aus Beiträgen der Arbeitgeber finanziert. Diese werden im Gegenzug von der Haftung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten freigestellt, müssen sich aber an Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften halten.

Diese Pflichtversicherung der Arbeitgeber ist mit dem Europarecht vereinbar, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Sie verstoße nicht gegen die europäischen Wettbewerbsbestimmungen. Auch die Mehrheit der Arbeitgeberverbände in Deutschland hat sich wiederholt für das bestehende, paritätisch verwaltete System ausgesprochen. In einem alternativen, gewinnorientierten Versicherungssystem müssten vor allem kleine Betriebe mit steigenden Prämien rechnen, und Unternehmen mit hohen Risiken könnten vielleicht gar keine Versicherung finden.






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