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Recht
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Montag, 4. Februar 2008


Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 5 Sa 150/07) hat ausgeführt, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstellt, die an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise sogar keine vorherige Abmahnung notwendig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert.

In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein seit rund 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer mit einem weiteren Kollegen eine Presse gereinigt und sie dabei manuell wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in die Presse und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Gericht hielt im konkreten Fall diese Kündigung nur deshalb nicht für rechtens, weil die Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers für die betroffenen Arbeiten nicht eindeutig genug waren und die Vorgesetzten diese Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet hätten.

Quelle: RA-Online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 2. Oktober 2007






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